Entlastungsbetrag - Nachbarschaftshilfe
Immer wieder erreichen uns Anfragen zur Nutzung des Entlastungsbetrages während der Corona-Pandemie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Leider haben auch uns hier die Pflegekassen sehr unterschiedliche Auskünfte gegeben.
Wir haben deshalb gemeinsam mit dem Pflegestützpunkt MKK eine Anfrage ans Ministerium für Soziales und Integration Abteilung V, Referat V 8A (Pflege/Betreuungs- und Pflegeaufsicht) gestellt und unten stehende Antwort erhalten:
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"(...) Die Aussage der Pflegekassen, dass Leistungen der Nachbarschaftshilfe nur von pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, ist leider nicht korrekt.
Nach § 45b Abs. 1 SGB XI haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten u.a. entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Hessen hat dies durch die Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV) umgesetzt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 PfluV können Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag auch Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sein. Bis zum 30.06.2022 gelten Nachbarschaftshelferinnen und
Nachbarschaftshelfer als anerkannt, wenn
1. sie mit der pflegebedürftigen Person weder verwandt noch verschwägert sind,
2. sie nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben,
3. sie höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen,
4. sie für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangen (§ 13a PfluV).
Abweichend von § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist.
Aufgrund Ihrer Nachricht habe ich die Landesverbände der Pflegekassen heute nochmals hinsichtlich der unterschiedlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Entlastungsbetrages sensibilisiert.
(...)"
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Abteilung V, Referat V 8A (Pflege/Betreuungs- und Pflegeaufsicht
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
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Das bedeutet konkret, dass Pflegebedürftige mit den PG 1-5 alle Leistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag 125€ mtl. abgerechnet werden können. z.Bsp. Einkaufen, Behördengänge, Apotheke u.a. niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Pflegestützpunkte vor Ort und informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse über die Höhe des möglichen Stundenlohns (ca 10-20€) und welche Leistungen konkret abgerechnet werden dürfen.